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Stiftungssatzung

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B Ü R G E R S T I F T U N G  B A D  E M S

Stiftungssatzung     


Präambel


Die Bürgerstiftung Bad Ems ist eine gemeinnützige, überkonfessionelle und überparteiliche  Einrichtung  von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen für Bürgerinnen und Bürger in der Stadt Bad Ems.
Ihre Aufgabe ist es bürgerschaftliches  Engagement auszulösen, zu fördern und zu unterstützen. Sie soll dem Gemeinwohl dienen, den sozialen Zusammenhalt stärken, die Chancengleichheit fördern, das Bewusstsein für ökologische Anliegen festigen, die Verständigung zwischen den Bürger/ - innen vertiefen und Kräfte der Innovation für die Stadt Bad Ems mobilisieren.
Die Bürgerstiftung will den Bürger/ -innen ein Forum bieten, sich nicht nur mit Geld, sondern auch mit Zeit und Ideen für das Gemeinwohl zu engagieren.
Die Bürgerstiftung Bad Ems will Projekte und Vorhaben im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung fördern, die im Interesse der Stadt  und ihrer Bürger/ - innen liegen und die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommune gehören.
Insbesondere will die Bürgerstiftung helfen und Anregungen geben, in diesen Bereichen die Leistungen und die Leistungsfähigkeit der Stadt Bad Ems nachhaltig und dauerhaft zu verbessern.
Die Stiftung zielt darauf ab, in Ergänzung und in Zusammenarbeit mit den bereits derzeit bestehenden  Organisationen und Initiativen zusätzliches bürgerschaftliches Engagement  zu ermöglichen

§ 1  Name, Rechtsform, Sitz 


(1)    Die Stiftung trägt den Namen "Bürgerstiftung Bad Ems“.
(2)    Die Bürgerstiftung Bad Ems ist eine  öffentliche rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)    Sitz der Stiftung ist Bad Ems.

§ 2  Stiftungszweck

(1)    Zweck der Stiftung ist es, ehrenamtliches Engagement in Bad Ems zu fördern und gemeinnützige Projekte und Initiativen in den folgenden Bereichen zu initiieren, zu planen oder zu unterstützen:
     -Stadtgeschichte
-Wissenschaft und Forschung
-Bildung, Erziehung und Sport
-Kunst und Kultur
-Völkerverständigung
-Umwelt-, Tier- und Naturschutz
-Landschafts- und Denkmalpflege
-Jugend- und Altenhilfe, Gesundheitswesen
-Brauchtumspflege
-Stadtentwicklung
-bürgerschaftliches Engagement und nachhaltiges Gemeinwesen

(2)    Dieser Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)    Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen, sowohl finanziell als auch gegebenenfalls im Rahmen von Beratungstätigkeiten
b)    Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c)    Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,

         d)      Schaffung und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.

(3)     Der Stiftungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch eigene Projekte, wie
    Veranstaltung von Ausstellungen, Konzerten und Vorträgen; ferner durch die Auslobung
    von Preisen und anderen geeigneten Maßnahmen, mit denen beispielgebende Leistungen,
die im Sinne der Stiftungszwecke erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen  werden.
(4)     Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde     Projektarbeit  verwirklicht werden.
(5)     Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(6)     Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete
    Öffentlichkeitsarbeit ein.
(7)     Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Bad Ems oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der  Gemeinde- bzw. Landkreisordnung gehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)     Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.
Mittel und Vermögen der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen
 Zwecke der Bürgerstiftung Bad Ems verwendet werden. Es darf keine Personen durch Aus-
gaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.
   
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1)    Das Vermögen der Stiftung beträgt zum Zeitpunkt der Errichtung 47.000,00  Euro
(in Worten: Siebenundvierzigtausend 00/100  Euro).
   
(2)    Zustiftungen zur Vergrößerung des Stiftungsvermögens sind ab einem Mindestbetrag von 100,00 EUR zulässig.
   
(3)    Zustiftungen in Höhe eines vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrags können unter Berücksichtigung des Stiftungszweckes einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zweckgebunden vereinbart werden. In diesem Fall schließen die Zustifterinnen und Zustifter mit der Bürgerstiftung Bad Ems eine schriftliche Vereinbarung, welche die Verwendung der entsprechenden Erträge regelt.
Solche zweckgebundenen Zustiftungen sind in einem eigenen Fonds getrennt, insbesondere auch im Rahmen der Jahresrechnung darzustellen. Für die Verwendung der Erträge nach Zweckbestimmung und dem Willen der Zustifterin bzw. des Zustifters ist der Vorstand verantwortlich.
(4)    Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Stiftungsvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.   
(5)    Die Bürgerstiftung Bad Ems kann mit Genehmigung des Stiftungsvorstandes gegen Kostenerstattung die Treuhänderschaft für unselbstständige (nicht rechtsfähige) Stiftungen übernehmen und andere selbständige, rechtsfähige Stiftungen verwalten, soweit deren Zwecke mit dem Stiftungszweck des § 2 vereinbar sind. Das Vermögen der Treuhandstiftungen soll einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag in der Regel nicht unterschreiten.   
(6)    Das Stiftungsvermögen ist nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung ertragbringend anzulegen. Es ist in seinem Wert beständig, dauernd und unvermindert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind ausdrücklich zulässig.   
(7)    Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gemäß § 58 Nr. 7 a der Abgabenordnung gebildet werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.   
(8)    Zur Förderung des Stiftungszweckes ist die Stiftung berechtigt, Spenden und Zuschüsse entgegen zu nehmen und zeitnah gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung für Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes auszugeben. Soweit Spenden im Sinne der Satzung zweckgebunden gewährt werden, ist die Zweckbindung bei der Verwendung zwingend zu beachten.
(9)    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zu seiner Erhöhung bestimmten Zuwendungen Dritter sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.   
(10)    Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient.   
(11)    Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht. Empfänger von Stiftungsleistungen sind verpflichtet, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§ 5  Stiftungsorganisation

(1)    Organe der Stiftung sind die Stifterversammlung, der Stiftungsrat und der Vorstand.

(2)    Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können mit
Ausnahme der Mitglieder der Stiftungsversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung und Ersatz angemessener Auslagen erhalten.

(3)    Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen
            beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(4)    Der Stiftungsvorstand kann eine/-n Geschäftsführer/ in bestellen. In diesem Fall legt der  
            Stiftungsvorstand fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die
            erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen         
            Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

(5)    Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse bilden

(6)    Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere
            geregelt werden:
- Einberufung,
- Ladungsfristen und -formen,
- Abstimmungsmodalitäten,
- Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.

(7)    Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(8)    Die Stiftung hat über ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen
            Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende
            jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser soll von einem
            Abschlussprüfer geprüft werden, der vom Stiftungsrat zu bestellen ist.
            Die Prüfung hat sich auch auf den Erhalt des Stiftungsvermögens und auf die 
            satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmitteln zu erstrecken.  

(9)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und endet am 31. Dezember 2010..

§ 6  Stifterversammlung

(1)    Die Stifterversammlung besteht aus den Gründungsstifter/ innen und den Zustifter/ -innen. Diese gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an. Die Zugehörigkeit ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode der / der Stifterin / Stifters auf dessen Erben über. Jeder /jedem  Stifterin / stifter steht es frei, für die Zukunft auf die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung zu verzichten.
   
(2)    Juristische Personen können der Stifterversammlung ebenfalls angehören, jedoch nur solange, wie sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellt haben und dies der Stiftung schriftlich mitgeteilt wurde; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
   
(3)    Die Stifterversammlung kann durch den Stiftungsrat um Personen erweitert werden, die - auch durch  Einbringung von Arbeitszeit - den Nachweis erbracht haben, dass sie sich durch ehrenamtliches Engagement im Sinne des Zweckes der Stiftung um die Belange des Gemeinwesens der Stadt Bad Ems verdient gemacht haben.
   
(4)    Die Stifterversammlung ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Kalenderjahr durch den Stiftungsvorstand bei Wahrung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bad Ems. Sie kann ergänzend in geeigneter Weise, insbesondere über die örtliche Tagespresse, eine eventuelle Homepage der Stiftung sowie per E-Mail erfolgen.
   
(5)    Die Stifterversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied, in der Regel durch den Vorstandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(6)    Die Stifterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Gründungsstifter/ - innen und Zustifter/ -innen anwesend sind. Stimmberechtigt sind Gründungsstifter/ -innen und Zustifter/ -innen, die mindestens 400,00 EUR gestiftet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Beschlossen wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Aufgaben der Stifterversammlung

(1)    Die Stifterversammlung nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:

    a)    Bestellung oder Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates, dessen Vorsitzende/ -n und seiner / seines  Stellvertretrein/ Stellvertreters.       
    b)    Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.       
    c)    Kenntnisnahme aller wesentlichen Vorgänge der Stiftung durch die Gremien der Stiftung.

§ 8 Stiftungsrat

(1)    Der Stiftungsrat der Bürgerstiftung Bad Ems besteht aus mindestens 5, maximal 15 Personen.
   
(2)    Die Mitglieder des Stiftungsrates, der /des Vorsitzende/-r und ihr/ sein Stellvertreter/ -in werden von der Stifterversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt für 4 Jahre, eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Davon gehört dem Stiftungsrat der/die jeweilige Stadtbürgermeister/ -in der Stadt Bad Ems als geborenes Mitglied an. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Stiftungsrates bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der erste  Stiftungsrat wird durch die Gründungsstifter/ -innen im Rahmen der Stiftungsgründung  bei Unterzeichnung des Stiftungsgeschäfts bestimmt..
   
(3)    Mitglieder des Stiftungsrates können Personen werden, die sich im Sinne des Stiftungszweckes um die Belange des Gemeinwesens der Stadt Bad Ems verdient gemacht haben und in der Öffentlichkeit als glaubwürdige Repräsentanten des Bürgerstiftungsgedankens auftreten können.
   
(4)    Der Stiftungsrat wählt die/den Vorsitzende/ -n des Stiftungsvorstandes,  ihre/-n /seine/-n Stellvertreter/ -in und die weiteren Mitglieder des Vorstandes der Stiftung. Deren erste Bestellung erfolgt durch die Gründungstifter/ -innen in der Gründungsversammlung.
   
(5)    Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus dem Amt (ohne Abberufung durch die Stiftungsversammlung) aus, kann der Stiftungsrat ein Ersatzmitglied für die Dauer bis zur nächsten regelmäßigen Wahl des Stiftungsrates bestimmen.
   
(6)    Mitglieder des Stiftungsrates können von der Stiftungsversammlung jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsratsmitglied Anspruch auf Gehör.
   
(7)    Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er wird durch die/ den Vorsitzende( -n, bei deren/ dessen Verhinderung durch die/ der Stellvertreter/ -in einberufen. Die Einberufung erfolgt  mindestens  einmal jährlich schriftlich oder per E-Mail spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung der Sitzung, des Sitzungstermins sowie des Sitzungsortes.
   
(8)    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht geladen wurde sowie mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder die/ der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Es ist zulässig, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen, sofern kein Stiftungsratsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht. Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Beschlussvorlage zustimmt.
Bei Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
   
(9)    Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu genehmigen und allen Mitgliedern des Stiftungsrates innerhalb von 4 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

(1)    Der Stiftungsrat wacht über die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszweckes. Der Stiftungsrat kann deshalb vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist ferner regelmäßig, d. h. mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
   
(2)    Der Stiftungsrat ist berechtigt, gegenüber dem Stiftungsvorstand Vorschläge hinsichtlich der Schwerpunkte der Fördertätigkeit der Stiftung und der Verwendung der Mittel der Stiftung zu unterbreiten.
   
(3)    Ferner ist der Stiftungsrat berechtigt, Richtlinien für die Förderung und die Initiierung von Projekten zu erlassen.
Der Stiftungsrat kann den Vorstand bevollmächtigen, im Rahmen festgelegter Grenzen Förderanträge vorab zu genehmigen.
   
(4)    Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere:

    a)    Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
       
    b)    Genehmigung von Förderanträgen, Prämien aus Ideenwettbewerben.
       
c)     Festlegung der Grenzen und Bevollmächtigung des Stiftungsvorstandes in diesem Rahmen Förderanträge vorab zu genehmigen. Die vorab genehmigten Förderungen sind dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu geben.

    d)    Prüfung und Genehmigung des Wirtschaftsplans für das jeweilige Geschäftjahr sowie der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
       
e)       Entlastung des Vorstandes

    f)    Festlegung des Mindestbetrages gem. § 4 Abs. 3 und 5 sowie Beschlüsse nach § 4 Abs. 4
       
    h)    Festlegung der Höhe einer angemessenen Aufwandsentschädigung.

§ 10 Stiftungsvorstand

(1)    Der Vorstand der Bürgerstiftung Bad Ems besteht aus mindestens 3, maximal 5 Personen. Der erste Vorstand wird durch die Gründungsstifter im Rahmen der Stiftungsgründung bei Unterzeichnung des Stiftungsgeschäftes bestimmt.
   
(2)    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
   
(3)    Ein Mitglied des Stiftungsrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstandes sein.
   
(4)    Mitglieder des Vorstandes können während ihrer Amtszeit durch den Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Stiftungsvorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
   
(5)    Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es sind je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt. Der Stiftungsrat kann hiervon abweichend einem Mitglied des Stiftungsvorstandes Einzelvertretungsberechtigung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
   
(6)    Die / der Geschäftsführer/ in kann den Stiftungsorganen (mit Ausnahme der Stiftungsversammlung) sowie den sonstigen Gremien nicht als Mitglied angehören.
   
(7)    Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, mindestens 2 Monate vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.
   
(8)    Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er wird durch die /den Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung durch die/ den Stellvertreter/ -in einberufen. Die Einberufung erfolgt  mindestens einmal jährlich schriftlich oder per E-Mail spätestens 14 Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung der Sitzung, des Sitzungstermins sowie des Sitzungsortes.
   
(9)    Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht geladen wurde sowie mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Es ist zulässig, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen, sofern kein Stiftungsvorstandsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht. Ein Beschluss ist gefasst, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Beschlussvorlage zustimmt. Bei Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.

(10)    Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu genehmigen und allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes innerhalb von 4 Wochen nach dem Sitzungstermin oder der Beschlussfassung zuzuleiten sind.
   
(11)    Auf Verlangen des Stiftungsrates sind einzelne Vorstandsmitglieder oder der gesamte Vorstand verpflichtet, nach vorheriger Terminsabstimmung an Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet und führt im Rahmen dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung die Stiftung und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
   
a)    Verwaltung, Buchführung und Rechnungslegung des Stiftungsvermögens
   
b)    Durchführung und Auswertung von Ideenwettbewerben
   
c)    Abschluss von Dienstleistungsverträgen
   
d)    Vorprüfung und ggf. Genehmigung der Förderanträge im Rahmen der vom Stiftungsrat gemäß
§ 9 Abs. 3 bevollmächtigten Grenzen
   
e)    Erstellung des Wirtschaftsplans für das jeweilige Geschäftjahr sowie die Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
   
f)    Anzeige von Veränderungen im Vorstand an die Stiftungsbehörde
   
g)    Regelmäßige Berichterstattung an den Stiftungsrat und an die Stifterversammlung
   
h)    Systematische Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit
   
i)    Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrats und der Stiftungsversammlung.

§ 12 Geschäftsführer/ - in

(1)    Der Stiftungsvorstand bestellt den / die Geschäftsführer/ -in und vereinbart mit ihm eine zu bestimmende Amtszeit.
   
(2)    Der / die Geschäftsführer/ -in kann vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden.

( 3)  Der  die Geschäftsführer/ -in  kann eine angemessene Aufwandsentschädigung und Ersatz
 angemessener Auslagen erhalten. Hierfür kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden.

§ 13 Fachausschüsse

Der Vorstand kann Fachausschüsse bilden

Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen und sonstigen Projekten im Rahmen der Vorgaben des Vorstands.
Die Entscheidungsbefugnisse der Stiftungsorgane bleiben unberührt.

Alle Mitglieder des Stiftungsrates und des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen

§ 14 Satzungsänderungen, Auflösung/Aufhebung der Stiftung

(1)    Die Stiftungsversammlung kann auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat Änderungen der Satzung oder die Auflösung/Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Stiftungszweck darf nicht geändert werden.
   
(2)    Änderungen der Satzung oder die Auflösung/Aufhebung der Stiftung können der Stifterversammlung nur vorgeschlagen werden, wenn sie sowohl vom Stiftungsvorstand als auch vom Stiftungsrat mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
   
(3)    Ein Beschluss der Stifterversammlung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung/Aufhebung der Stiftung bedarf einer 2/3-Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Ein entsprechender Beschluss bedarf jeweils der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
   
(4)    Die Stiftung darf nur dann aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet wird.

§ 15 Anfallberechtigung

(1)    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen der Stiftung der Stadt Bad Ems mit der Maßgabe zu, es für die in § 2 Abs. 1 genannten Stiftungszwecke zu verwenden.

§ 16 Stiftungsaufsicht / Stiftungsrecht / Inkrafttreten

(1)    Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
   
(2)    Soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, gelten die Regelungen des rheinland-pfälzischen Stiftungsrechts in der jeweiligen Fassung.
   
(3)    Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.